43 StGB bei Freiheitsstrafen bis zu höchstens drei Jahren. Ferner schliesst das neue Recht den bedingten Strafvollzug nicht zwingend aus, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat, wie dies der bisherige Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB vorsah.