Ein Unterschied besteht auch in Bezug auf die bedingten Freiheitsstrafen. Sah das Strafgesetzbuch bis anhin den bedingten Strafvollzug nur bis 18 Monate Gefängnis vor (Art. 41 aStGB), besteht nach neuem Recht nun die Möglichkeit, gemäss Art. 42 StGB bedingte Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren auszusprechen. Zudem kommen seit dem 1. Januar 2007 auch teilbedingte Strafen in Betracht, dies gemäss Art. 43 StGB bei Freiheitsstrafen bis zu höchstens drei Jahren.