Eine Freiheitsstrafe gilt immer als strenger als eine Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (RIKLIN FRANZ, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in AJP 12/2006, S. 1473). Insofern muss geprüft werden, ob vorliegend eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf und somit der Angeschuldigte neurechtlich besser gestellt ist.