Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB: Dem Angeschuldigten musste aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie der mangelnden sozialen und beruflichen Integration explizit eine schlechte Prognose gestellt werden. Ausserdem war zu erwarten, dass eine Geldstrafe beim massiv überschuldeten Angeschuldigten (Lohnpfändung) nicht hätte vollzogen werden können, bezüglich der Strafart der gemeinnützigen Arbeit fehlte die Zustimmungserklärung des Angeschuldigten (Erw. IV/3/e).