Wenn der Täter aber weder benachteiligt noch besser gestellt werden soll, sind bei der Zusatzstrafenbildung systembedingte Kompromisse und Ungereimtheiten unvermeidlich (Etw. lV/3/d). Ausgehend von einer Gesamtstrafe von 15 Monaten zog die Kammer 11 Monate und 20 Tage Freiheitsstrafe ab, die bereits in rechtskräftigen Entscheidungen ausgefällt worden waren und verurteilte den Angeschuldigten zu einer Zusatzstrafe von 100 Tagen.