{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-08-10", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-96_2007-08-10.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_96_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782f02949e6c3ca1a17d4f21199cf06f06519e554a3ae60a096e0a7b6d8e2daf5418cbeae9dbfe0f52adab00d73e67ad27?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7782f02949e6c3ca1a17d4f21199cf06f06519e554a3ae60a096e0a7b6d8e2daf5418cbeae9dbfe0f52adab00d73e67ad27&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_96", "Checksum": "a80551279bb3f2bd41e01eff2dd159eb"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 10.08.2007 SK 2007 96"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 10.08.2007 SK 2007 96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Mai 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nA., vertreten durch Fürsprecherin X\n\nwegen falscher Anschuldigung sowie SVG-Widerhandlungen\n\nRegeste\nAuch nach neuem Recht ist zu verlangen, dass der Richter für die Zusatzstrafe lediglich die\nMöglichkeit hat, eine Strafart zu wählen, welche mit der Gesamtstrafe in Einklang steht.\nDamit wird zwar der Grundsatz verletzt, wonach nur ausnahmsweise auf (unbedingt\nauszusprechende) Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten erkannt werden darf.\nWenn der Täter aber weder benachteiligt noch besser gestellt werden soll, sind bei der\nZusatzstrafenbildung systembedingte Kompromisse und Ungereimtheiten unvermeidlich\n(Etw. lV/3/d). Ausgehend von einer Gesamtstrafe von 15 Monaten zog die Kammer 11\nMonate und 20 Tage Freiheitsstrafe ab, die bereits in rechtskräftigen Entscheidungen\nausgefällt worden waren und verurteilte den Angeschuldigten zu einer Zusatzstrafe von 100\nTagen.\n\nAusfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB: Dem\nAngeschuldigten musste aufgrund seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen sowie der\nmangelnden sozialen und beruflichen Integration explizit eine schlechte Prognose gestellt\nwerden. Ausserdem war zu erwarten, dass eine Geldstrafe beim massiv überschuldeten\nAngeschuldigten (Lohnpfändung) nicht hätte vollzogen werden können, bezüglich der\nStrafart der gemeinnützigen Arbeit fehlte die Zustimmungserklärung des Angeschuldigten\n(Erw. IV/3/e).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Kammer stellte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs von der Anschuldigung\ndes Pfändungsbetrugs sowie des Schuldspruchs wegen mehrfachen Führens eines\nMotorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Zeit vom 27. Mai 2004 bis\n13. Januar 2005 in K. fest und erklärte A. schuldig der falschen Anschuldigung, begangen\nam 13. Januar 2005 in K. Der Angeschuldigte wurde zu einer kurzen unbedingten\nFreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu drei Urteilen aus dem Jahre\n2005.\n\nAuszug aus den Erwägungen\n\nI. FORMELLES\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n(...)\n\nIII. RECHTLICHES\n\nIV. STRAFZUMESSUNG\n\n2. Anwendbares Recht\nPer 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des schweizerischen\nStrafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor\nInkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst\nnachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn\ndieses für ihn das mildere ist. Diese Regelung gilt auch für Übertretungen (Art. 104\nStGB). Ob das neue Recht gemäss der lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das\nmildere ist, beurteilt sich gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nach\neiner Kombination der beiden Rechte, sondern entweder nach altem oder nach\nneuem Recht, wobei nach Massgabe der sog. konkreten Methode zu prüfen ist, nach\nwelchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser\nwegkommt (DONATSCH ANDREAS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 17. Auflage,\nZürich 2006, S. 40; sowie BGE 126 IV 5, E. 2, m.w.H.). Dafür massgebend ist die\ndurch die Sanktion bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten des\n\n2\nSchuldigen, namentlich die Einbusse an Bewegungsfreiheit, Eigentum, Ehre,\nBetätigungsfreiheit, Beziehungsfreiheit, wobei der Entscheid darüber nicht aus der\npersönlichen Perspektive des Individuums, sondern gestützt auf eine\nverallgemeinernde Einschätzung der Nachteile zu erfolgen hat. Sind im Übrigen die\nSanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP PETER,\nBSK StGB-I, N. 11 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen).\n\nAls wesentliche Neuerung gegenüber dem alten Recht sieht das neue Strafgesetzbuch\ndie Möglichkeit vor, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen, wie es\nder Gesetzgeber in casu vorsieht. Stellung und Ausgestaltung der Geldstrafe dienen\ndem erklärten Ziel des Gesetzgebers die kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen. Sie\nist denn auch die Sanktion für Vergehen und Verbrechen im unteren Schwerebereich.\nDer Freiheitsentzug unter sechs Monaten wird daher, abgesehen von\nUmwandlungsstrafen, auf die Fälle beschränkt, in denen voraussehbar ist, dass die\nAlternativstrafen nicht vollstreckbar sind (HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER,\nKommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006,\nS. 34). Eine Freiheitsstrafe gilt immer als strenger als eine Geldstrafe, unabhängig von\nden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (RIKLIN FRANZ, Revision des\nAllgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in AJP\n12/2006, S. 1473). Insofern muss geprüft werden, ob vorliegend eine Geldstrafe anstelle\neiner Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf und somit der Angeschuldigte\nneurechtlich besser gestellt ist.\n\n"}