T. wird in Bezug auf seine Freiheitsstrafe von 3 Jahren für eine Teilstrafe von 18 Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt, ebenfalls bei einer Probezeit von zwei Jahren. Dabei bleibt eine Teilstrafe von 18 Monaten bestehen, welche zu vollziehen ist, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 142 Tagen anzurechnen ist. Demnach kann bei diesem Ausgang des Verfahrens festgehalten werden, dass neues Recht aufgrund der Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs vorliegend milder ist und somit zur Anwendung kommen muss (vgl. dazu Erw. IV 1 oben). V. VERFAHRENSKOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG VI. HONORAR DER AMTLICHEN VERTEIDIGUNG VII. URTEILSDISPOSITIV 11