5. Somit ist G. unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen für die Freiheitsstrafe von 3 Jahren für eine Teilstrafe 24 Monaten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Anordnung einer Probezeit von zwei Jahren. Die bereits erstandene Untersuchungshaft von 372 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe von 12 Monaten angerechnet.