Dies kann sich somit weder positiv noch negativ auf die Beurteilung der Höhe der zu vollziehenden Teilstrafe auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von T. und G. rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer aber angesichts der aktenkundig sehr positiven Entwicklung von G. aus spezialpräventiven Gründen. Demnach erachtet die Kammer eine teilbedingte Strafe von 18 Monaten für T. - bei einer Probezeit von zwei Jahren - als angemessen.