Im Gegensatz zu G. zeigt sich hier aber dahingehend ein anderes Bild, als T. - auch bei Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 142 Tagen - auf jeden Fall noch einen Teil der Strafe zu verbüssen hat, zumal gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB der zwingend zu vollziehende Teil mindestens 6 Monate betragen muss. In Bezug auf die Entwicklung des Angeschuldigten sowie sein soziales Umfeld ist leider nichts aktenkundig. Dies kann sich somit weder positiv noch negativ auf die Beurteilung der Höhe der zu vollziehenden Teilstrafe auswirken.