43 Abs. 2 StGB zu verbüssen. Eine teilbedingte Strafe ist somit so auszugestalten, dass möglichst gute Voraussetzungen geschaffen werden im Hinblick auf eine weiterführende Legalbewährung. Es rechtfertigt sich somit, G. - insbesondere unter spezialpräventiven Überlegungen sowie angesichts seiner Vorstrafenlosigkeit - für eine Teilstrafe von 24 Monaten den bedingten Vollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von zwei Jahren, damit der zu vollziehende Teil von 12 Monaten mit der Dauer der Untersuchungshaft verbüsst ist. C) T. Auch bei T. befinden wir uns mit einer verschuldensangemessenen Sanktion von 3 Jahren im Anwendungsbereich von Art. 43 StGB, womit T., bei dem eine schlechte