Geht man von den aktuellen persönlichen Verhältnissen aus, wird offenkundig, dass G.s zukünftige Entwicklung durch einen Strafvollzug eher behindert als gefördert würde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ihm mit 372 Tagen rund 1 Jahr Untersuchungshaft anzurechnen ist. Damit hat er bereits mehr verbüsst, als die bei einem teilbedingten Vollzug zwingend zu verbüssenden 6 Monate und es besteht die Möglichkeit, dass G. überhaupt keine Strafe mehr verbüssen müsste. Damit müsste der Angeschuldigte auch nicht vorübergehend sein günstiges soziales Umfeld aufgeben, um den Pflichtteil der Strafe gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB zu verbüssen.