Bei einer verschuldensangemessenen Sanktion von 3 Jahren kann der teilbedingte Vollzug grundsätzlich gewährt werden. Es stellt sich mithin die Frage nach der Höhe der auszusprechenden Teilstrafen. Wie bereits ausgeführt, ist aufgrund der Akten seit der erstinstanzlichen Beurteilung von einer positiv verlaufenen Entwicklung von G. auszugehen. Seit 01.05.2005 arbeitet G. – zu voller Zufriedenheit seines Arbeitgebers - und scheint auch sonst sozial integriert (pag. 5521 ff). Geht man von den aktuellen persönlichen Verhältnissen aus, wird offenkundig, dass G.s zukünftige Entwicklung durch einen Strafvollzug eher behindert als gefördert würde.