9 mitberücksichtigt werden dürfen. In erster Linie gilt es aber bei Strafen über zwei Jahren – anders als bei Strafe, die auch vollständig bedingt ausgesprochen werden können – entsprechend der Vorgabe im Gesetz, dem „Verschulden des Täters genügend Rechnung [zu] tragen“, generalpräventive Überlegungen zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der zu vollziehende Strafteil eher beim gesetzlichen Minimum (6 Monate) oder Maximum (die Hälfte der Strafe) festzusetzen ist. B) G.