Bei Strafen (über zwei Jahren), die von Gesetzes wegen nicht vollständig bedingt erlassen werden können, wird man also diese Warnwirkung bei der Festsetzung der Dauer der zu vollziehenden Strafe nicht ignorieren können. Es werden also spezialpräventive Gesichtspunkte im Auge behalten werden müssen, die bei der Aufteilung der Strafe in den zu vollziehenden und aufzuschiebenden Teil je nach konkretem Fall 6 Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Überblick, S. 41 in „Revision des aT StGB“, a.a.O.; Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, S. 92 in „Revision des aT StGB“, a.a.O., ZH/SG 2006.