denn die Wirkung eines Strafvollzugs entsteht letztlich unabhängig vom Grund, warum dieser angeordnet worden ist. Auch ein vom Gesetz vorgeschriebener Teilvollzug kann grundsätzlich Warnwirkung haben und sich entsprechend spezialpräventiv auswirken. Bei Strafen (über zwei Jahren), die von Gesetzes wegen nicht vollständig bedingt erlassen werden können, wird man also diese Warnwirkung bei der Festsetzung der Dauer der zu vollziehenden Strafe nicht ignorieren können.