Darin zeigt sich eine verstärkte Gewichtung des vergeltenden Moments der Strafe. Dies kann wiederum als Hinweis genommen werden, dass auch der zu vollziehende Teil der Strafe weniger unter dem Gesichtspunkt der davon erwarteten Warnwirkung zu prüfen und festzusetzen ist und vielmehr das Kriterium der verschuldensangemessenen Sanktion im Vordergrund zu stehen hat. Die Warnwirkung darf freilich nicht gänzlich ausgeblendet werden; denn die Wirkung eines Strafvollzugs entsteht letztlich unabhängig vom Grund, warum dieser angeordnet worden ist.