Auch eine verurteilte Person mit besten Bewährungsaussichten – selbst wenn also jegliche Hinweise auf eine schlechte Legalprognose fehlen und dementsprechend nicht das geringste Bedürfnis nach einer die gute Prognose stützenden Warnwirkung eines Strafvollzugs besteht – wird um einen Strafvollzug nicht herumkommen. Darin zeigt sich eine verstärkte Gewichtung des vergeltenden Moments der Strafe.