Obschon auch der teilbedingte Vollzug vom grundsätzlichen Erfordernis der guten Prognose abhängig ist (welche, gleich wie bei der Frage der Gewährung des vollständig bedingten Vollzugs, grundsätzlich vermutet wird), ist der teilbedingte Vollzug stets mit einem effektiven Strafvollzug (von wenigstens 6 Monaten) verbunden. Auch eine verurteilte Person mit besten Bewährungsaussichten – selbst wenn also jegliche Hinweise auf eine schlechte Legalprognose fehlen und dementsprechend nicht das geringste Bedürfnis nach einer die gute Prognose stützenden Warnwirkung eines Strafvollzugs besteht – wird um einen Strafvollzug nicht herumkommen.