Bei Strafen über zwei Jahren (bis drei Jahre) erhält der teilbedingte Vollzug insofern eine neue, selbständige Bedeutung, als es in diesem Bereich keine Überschneidungen mit Art. 42 StGB mehr gibt. Die vorstehenden Überlegungen beruhen auf der Grundlage einer vollumfänglich bedingt möglichen Strafe. Obschon auch der teilbedingte Vollzug vom grundsätzlichen Erfordernis der guten Prognose abhängig ist (welche, gleich wie bei der Frage der Gewährung des vollständig bedingten Vollzugs, grundsätzlich vermutet wird), ist der teilbedingte Vollzug stets mit einem effektiven Strafvollzug (von wenigstens 6 Monaten) verbunden.