Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren die bekannte und in der Praxis anerkannte Warnwirkung eines (teilweisen) Strafvollzugs auch im Rahmen des teilbedingten Vollzugs berücksichtigt werden kann. Wird bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren von der Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs im Regelfall im vorstehenden Sinn Gebrauch gemacht – also grundsätzlich von der Bestimmung Art. 42 StGB ausgegangen – wird die Einführung des teilbedingten Vollzugs auch nicht zur befürchteten Verschärfung des Strafniveaus führen6.