Jedenfalls im Bereich, in dem sich Art. 42 und 43 StGB überschneiden, ist es keineswegs widersprüchlich, den Teilvollzug unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Bewährungsaussicht für den aufgeschobenen Teil zu prüfen und zeitlich entsprechend festzusetzen. Der Umstand, dass dem Teilvollzug bzw. der daraus resultierenden Warnwirkung gleichsam unter umgekehrten Vorzeichen Bedeutung zukommt, d.h. nicht mehr der Begründung einer guten Prognose, sondern der Widerlegung bzw. Beseitigung einer negativen Prognose dient, entspricht letztlich genau dem neuen Konzept. Denn wenn die Umstände eher eine unbedingte Strafe als notwendig erscheinen lassen (Art.