43 StGB jeder Hinweis auf eigenständige, insbesondere gegenüber Art. 42 StGB erschwerte Anforderungen betreffend Bewährungsaussichten5. Just diese enge Verbindung zwischen teilbedingtem und vollständig bedingtem Vollzug erlaubt nun, die vorstehende Frage nach der Kompatibilität zu bejahen. Jedenfalls im Bereich, in dem sich Art. 42 und 43 StGB überschneiden, ist es keineswegs widersprüchlich, den Teilvollzug unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Bewährungsaussicht für den aufgeschobenen Teil zu prüfen und zeitlich entsprechend festzusetzen.