Dies führt unweigerlich zur Frage, ob die neue, die gute Legalprognose vermutende Konzeption des Gesetzes überhaupt kompatibel ist mit einer Doppelfunktion des teilbedingten Strafvollzugs, die gemäss vorstehender Darlegungen den zu vollziehenden Teil der Strafe unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Bewährungsaussicht bestimmen will. Denn auch für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gilt die Vermutung der guten Legalprognose. Etwas anderes wäre in Anbetracht der engen Verbindung von Art. 42 und 43 StGB schwerlich zu begründen. Ausserdem fehlt in Art. 43 StGB jeder Hinweis auf eigenständige, insbesondere gegenüber Art.