Dieser Paradigmawechsel hat zur Konsequenz, dass die Warnwirkung ihre Bedeutung als wesentliches, der Begründung einer günstigen Legalprognose dienendes Argument insoweit verloren hat, als neu im Normalfall eine gute Prognose vermutet wird, es also dazu keiner besonderen Voraussetzungen bedarf. Dies führt unweigerlich zur Frage, ob die neue, die gute Legalprognose vermutende Konzeption des Gesetzes überhaupt kompatibel ist mit einer Doppelfunktion des teilbedingten Strafvollzugs, die gemäss vorstehender Darlegungen den zu vollziehenden Teil der Strafe unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Bewährungsaussicht bestimmen will.