4 so auch etwa Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar StGB, Ausgabe 2006, S. 112; Berücksichtigung der Warnwirkung (d.h. des Denkzettels) des unbedingt zu vollziehenden Teils. 7 Jahren liegt) voraussetzungslos möglich. Nur wenn besondere Umstände eine unbedingte Strafe als notwendig erscheinen lassen, oder wenn die in Art. 42 Abs. 2 StGB umschriebenen Gründe nachgewiesen sind, entfällt der Automatismus des bedingten Vollzugs. Auch im letzteren Fall bleibt aber der bedingte Vollzug möglich, sofern die gute Prognose positiv nachgewiesen ist.