Nun hat freilich das neue Recht nicht nur die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs gebracht. Es hat auch bei der Gewährung des (voll)bedingten Vollzugs eine wesentliche Änderung gegeben. Diese besteht weniger in der zeitlichen Erweiterung der Voraussetzung als vielmehr in einem Paradigmawechsel was die gute Legalprognose betrifft. Es braucht keine Gründe mehr, welche die gute Prognose nachweisen, diese wird neu von Gesetzes wegen vermutet. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist damit seit dem 01.01.2007 praktisch (sofern die Strafe innerhalb der Limite von zwei