Die hier angesprochene „Warnwirkung“4, die von der Erfahrung eines Freiheitsentzuges (Strafvollzug, aber auch Untersuchungshaft; vgl. dazu BGE 117 IV 91, 123 IV 107) im Regelfall ausgeht, ist nicht neu. Gemäss langjähriger Praxis war sie dort zu berücksichtigen, wo wegen Probezeitdelikten eine Hauptstrafe zum Widerruf einer bedingten Strafe führte. Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung ist insofern vergleichbar mit der Bestimmung eines teilbedingten Vollzugs, als im Grundsatz gleiche Fragen zu beantworten sind.