Danach wäre der bedingte Teil der Strafe spezialpräventiv auf die Zukunft ausgerichtet und der unbedingte auf Generalprävention und Vergeltung angelegt. Dem Teilvollzug käme gewissermassen die Aufgabe zu, die Bewährungsaussicht für den aufgeschobenen Teil zu erhöhen. Die Strafe wäre demnach, unter Beachtung dieser Wechselwirkung, in dem Ausmass als vollziehbar zu erklären, als eine vollständig bedingte Strafe nicht möglich und eine vollständig unbedingte dem Verschulden des Täters nicht gerecht würde.