Ein gangbarer und im Ergebnis jedenfalls der ratio legis des Gesetzes nicht widersprechender Weg aus diesem Dilemma wäre auf der Grundlage des sogenannten „korrigierenden Verschuldenselements“ zu begründen, das – wie die Entstehungsgeschichte der Vorschrift in der Tat vermuten lässt – der Bestimmung von Art. 43 StGB innewohnt und darum bei deren Anwendung zum Ausdruck kommen sollte (Greiner, a.a.O., S. 113 f). Danach wäre der bedingte Teil der Strafe spezialpräventiv auf die Zukunft ausgerichtet und der unbedingte auf Generalprävention und Vergeltung angelegt.