Denn ist die Strafe korrekt bemessen worden (Art. 47 StGB), entspricht sie tel quel bereits dem Verschulden des Täters und es bleibt kein Raum, um dem Verschulden im Rahmen von Art. 43 StGB noch in irgendeiner Form Rechnung zu tragen. Besteht hingegen ein entsprechender Spielraum, folgt daraus, dass die Strafe nicht dem Verschulden entsprechend zugemessen worden ist.