6 (Stratenwerth, a.a.O., N. 50 f zu §5; Stratenwerth/Wohlers, Handkommentar zum StGB, Stämpfli 2007, N. 2 zu Art. 43) stehen bis heute der Rechtspraxis zur Verfügung. Tatsächlich ist es logisch schwer begründbar, dass bzw. warum welcher Teil einer ausgefällten Strafe auch noch vollzogen werden muss, damit diese dem Verschulden des Täters genügend Rechnung trägt. Denn ist die Strafe korrekt bemessen worden (Art. 47 StGB), entspricht sie tel quel bereits dem Verschulden des Täters und es bleibt kein Raum, um dem Verschulden im Rahmen von Art.