leicht modifizierte Voraussetzungsregelung über die Prognose ausdrücklich vorgesehen (Art. 43 Abs. 4 StGB gemäss Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, 98.038), und es fehlte das Element des besonderen Verschuldens. Dass man in der Folge als Voraussetzung die Prognose ersatzlos durch das Verschulden hätte austauschen sollen, ergibt sich aus den zugänglichen Materialien jedenfalls nicht.