1 Diese wie auch die folgenden Überlegungen beziehen sich auf Freiheitsstrafen. Nur bei diesen war der sursis partiel ursprünglich vorgesehen. Die Ausweitung auf alle weiteren Sanktionen (ausg. Bussen) wird denn auch in den bisherigen Kommentaren ziemlich unisono als ein gesetzgeberischer Missgriff bezeichnet (Hansjakob/Schmitt/Sollberger, Textausgabe StGB, 2. Auflage, S. 39; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, allg. Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Stämpfli, 2006, N. 50 zu § 5). 2 Der Gesetzgeber glaubte den teilbedingten Vollzug für Freiheitsstrafen unter einem Jahr wegen des