Zur Revision des aT StGB und zum neuen materiellen Jugendrecht, 2. Auflage Stämpfli 2006), d.h. auch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt, analog zu Art. 42 Abs. 1 StGB, das Regelerfordernis des Fehlens einer negativen Prognose voraus3. Schwieriger zu beantworten ist die Frage nach dem Verhältnis von Art. 43 StGB zum Grundsatz von Art. 47 StGB, wonach die Sanktion dem Verschulden des Täters entsprechen muss. Auch die Lehre hat bisher v.a. auf das Widersprüchliche in diesen beiden Bestimmungen hingewiesen. Überzeugende Lösungen sind offensichtlich nicht gefunden worden. Nicht einmal „irgendwelche gefühlsmässig begründete Tarife“