denn dieser Umstand ist nichts anderes als eine zufällige und unbedachte Folge eines insbesondere bei der Frage der kurzen Freiheitsstrafe bisweilen chaotischen Gesetzgebungsprozesses2. Darum können, ja müssen für den teilbedingten und den vollständig bedingten Vollzug in Bezug auf die Legalprognose grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen gelten (so auch G. Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, S. 111 f in Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg), Zur Revision des aT StGB und zum neuen materiellen Jugendrecht, 2. Auflage Stämpfli 2006), d.h. auch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt, analog zu Art.