Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des Umstandes, dass bei den Strafen zwischen 6 und 12 Monaten nicht beide Arten von Aufschub möglich sind; denn dieser Umstand ist nichts anderes als eine zufällige und unbedachte Folge eines insbesondere bei der Frage der kurzen Freiheitsstrafe bisweilen chaotischen Gesetzgebungsprozesses2. Darum können, ja müssen für den teilbedingten und den vollständig bedingten Vollzug in Bezug auf die Legalprognose grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen gelten (so auch G. Greiner, Bedingte und teilbedingte Strafen, Strafzumessung, S. 111 f in Bänziger/Hubschmid/Sollberger (Hrsg),