Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB ist der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen „wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen“. Das Verhältnis zwischen Art. 43 und Art. 42 StGB (dem vollständig bedingten Strafvollzug) ist, jedenfalls bei Freiheitsstrafen1 bis zwei Jahren, jenes einer Ausnahme zur Regel. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des Umstandes, dass bei den Strafen zwischen 6 und 12 Monaten nicht beide Arten von Aufschub möglich sind;