Damit ist es leider nicht möglich, seine derzeitige Entwicklung in die Beurteilung mit ein zu beziehen. Insgesamt erachtet die Kammer aber die durch die Vorinstanz zugemessene und nachvollziehbar begründete Strafe von 36 Monaten als dem Verschulden angemessen. 3. Strafmass Somit ergeben sich für beide Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von je 36 Monaten bzw. drei Jahren. (...) Die bereits erstandene Untersuchungshaft von G. (372 Tage) und T. (142 Tage) sind in Anwendung von Art. 51 StGB an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen.