Im Gegensatz zu G. zeigt sich die Beurteilung der Täterkomponenten in Bezug auf den Angeschuldigten T. als wesentlich schwieriger. Eine Vorstrafe ist bei ihm lediglich aufgrund eines SVG-Delikts vorhanden. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war T. nicht zugegen. Sein momentaner Aufenthalt ist – selbst seiner Verteidigung (pag. 5325) – nicht bekannt, was zum Umstand passt, dass sich T. bereits zur erstinstanzlichen Verhandlung „entschuldigen“ liess. Damit ist es leider nicht möglich, seine derzeitige Entwicklung in die Beurteilung mit ein zu beziehen.