Auch in Bezug auf den Angeschuldigten T. kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f = pag. 5497 f). Bei ihm ist bei einer reinen Menge Kokain von 405 g von einer Einsatzstrafe von 34 Monaten auszugehen. Zudem hat T. noch ca. 36 kg Hanfblüten verkauft, womit schliesslich unter Berücksichtigung von Art. 49 StGB von einer Einsatzstrafe von 40 Monaten auszugehen ist.