4 Unter korrekter Berücksichtigung aller relevanter Gesichtspunkte erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit dem a.o. Generalprokurator (pag. 5557) - auch im Quervergleich zum Angeschuldigten T. - das durch die Vorinstanz festgesetzte Strafmass von 38 Monaten als an sich gerechtfertigt, wobei sich nach Auffassung der Kammer eine leichte Reduktion - insbesondere aufgrund der ausserordentlich guten Entwicklung des Angeschuldigten sowie der Akzeptanz der Schuldsprüche – auf 36 Monate aufdrängt und als dem Verschulden angemessen erscheint. B) T.