2. Tat- und Täterkomponenten A) G. Die Vorinstanz hat die nach Gesetz und Praxis zu beachtenden Strafzumessungskriterien vollständig eingebracht, weshalb im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 25 ff = pag. 5501 ff). Gemäss der theoretischen Umrechnungsbasis nach dem Modell von Thomas Hansjakob, St. Gallen, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht, Band 115, Seite 241 ff, errechnet sich bei einer reinen Menge Kokain von 210 g eine Einsatzstrafe von 27 Monaten.