3 StGB). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die neurechtlichen Freiheitsstrafen bis zwei Jahre bedingt bzw. bis drei Jahre teilbedingt ausgesprochen werden können. Sofern schuldangemessene Strafen innerhalb dieses Bereichs zu liegen kommen – was im vorliegenden Fall (aufgrund des zu beachtenden rip-Verbots) jedenfalls beim Angeschuldigten T. a priori der Fall sein wird – könnte die Anwendung des neuen Rechts zu einer im Ergebnis (wozu nahe liegend auch die Gewährung des bedingten Vollzugs für nominal gleiche d.h. gleich lange Strafen) milderen Sanktion führen.