Doch zur Anwendung kommt die konkrete Methode, wonach zu prüfen ist, wie die Sanktion je nach angewendetem Recht ausfallen würde. Dabei ist vorweg festzustellen, dass eine zusätzliche pekuniäre Strafe hier nicht zur Diskussion steht (und wegen des rip-Verbots im Übrigen auch nicht ausgesprochen werden könnte). Das würde an sich bedeuten, dass kein Unterschied zwischen altem und neuem Recht besteht (beide verlangen eine Gefängnis- bzw. Freiheitsstrafe ab einem Jahr), womit das zum Tatzeitpunkt geltende, also das alte Recht grundsätzlich anwendbar wäre (Art. 2 Abs. 2