Sowohl G. als auch T. haben sich der mengenmässig, gewerbsmässig und teilweise auch bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Beim Strafrahmen ist bei beiden Angeschuldigten somit von Art. 19 Ziff. 2 BetmG auszugehen, wonach altrechtlich Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Mio. Franken verbunden werden kann, und neurechtlich Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, angedroht wird.