• Schliesslich ist in Anbetracht der umgesetzten Menge Betäubungsmittel sowie der Häufigkeit der jeweiligen Verkäufe ohne Zweifel von Gewerbsmässigkeit auszugehen. Der Einfachheit halber kann hierzu ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. IV. STRAFZUMESSUNG 1. Strafrahmen