• Der Angeschuldigte T. identifizierte sich mit den Zielen von K:, G. sowie D.. Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich T. neben seinen Fahrdiensten, der Sorge um Hanfnachschub und den Geldtransporten, intensiv darum bemüht hat, die Geschäftsinteressen von K. – auch nach dessen Festnahme – selbständig zu vertreten. Gestützt darauf ist somit ohne Weiteres von einem Zusammenwirken der Beteiligten auszugehen, wonach eine blosse Gehilfenschaft verneint werden kann bzw. muss und die Kriterien der Bandenmässigkeit erfüllt sind.