Auszug aus den Erwägungen I. FORMELLES (...) II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG (...) 5. Beweisergebnis (...) Aus diesen Gründen ist das Beweisergebnis der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (...) • Die mengenmässige Qualifikation ist unter anderem mit einer umgesetzten Menge von 405 g reinem Kokain evident. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist allein