Der zu vollziehende Teil von 12 resp. 18 Monaten war nach Anrechnung der Untersuchungshaft vollständig bzw. teilweise verbüsst. Redaktionelle Vorbemerkungen Beide Angeschuldigten wurden in erster Instanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig erklärt und verurteilt (G.) zu 3 Jahren und 2 Monaten bzw. (T.) zu 3 Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 372 bzw. 142 Tagen. Infolge beschränkter Appellationen der Angeschuldigten standen der Sanktionen- und Kostenpunkt, bei T. zusätzlich noch ein Teil der Schuldsprüche zur oberinstanzlichen Überprüfung unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV.